Allgemeine Vertragsbedingungen
der Hebamme Janette Harazin
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme Janette Harazin und der betreuten Person.
Terminverlegung durch die Hebamme
Aufgrund der besonderen Anforderungen des Hebammenberufs kann es vorkommen, dass die Hebamme kurzfristig zu einem unvorhergesehenen oder dringenden Einsatz gerufen wird und einen vereinbarten Termin deshalb nicht wahrnehmen kann.
In diesem Fall informiert die Hebamme die betreute Person so früh wie möglich. Das weitere Vorgehen und gegebenenfalls ein Ersatztermin werden gemeinsam abgestimmt.
Haftung
Die Hebamme haftet für die von ihr erbrachten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die berufliche Tätigkeit der Hebamme besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Wird im Rahmen der Betreuung eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere medizinische Fachperson hinzugezogen, entsteht zu dieser Person oder der jeweiligen Einrichtung ein eigenständiges Behandlungsverhältnis.
Die Hebamme haftet nicht für ärztliche Leistungen oder für Leistungen, die ärztlich angeordnet oder veranlasst wurden.
Datenschutz und Schweigepflicht
Im Rahmen der Betreuung werden personenbezogene Daten der betreuten Person sowie gegebenenfalls des ungeborenen oder geborenen Kindes erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Hierzu gehören insbesondere:
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Angaben zur Person
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Kontaktdaten
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Angaben zum Versicherungsstatus und zum Kostenträger
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medizinische Angaben und Befunde, die für die Betreuung erforderlich sind
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Daten, die für die Dokumentation und Abrechnung benötigt werden
Die Verarbeitung der Daten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der Hebammenhilfe, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Sicherung der Qualität der Betreuung erforderlich ist.
Die Hebamme unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht.
Eine Weitergabe personenbezogener oder medizinischer Daten an Dritte erfolgt nur, wenn:
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die betreute Person eingewilligt hat
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eine gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung besteht
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die Weitergabe in einer medizinischen Notfallsituation erforderlich ist
Zusammenarbeit mit anderen Behandelnden
Auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen, beispielsweise Ärztinnen und Ärzten, gilt grundsätzlich die Schweigepflicht.
Medizinisch erforderliche Informationen können mit anderen an der Behandlung beteiligten Fachpersonen ausgetauscht werden, sofern die betreute Person damit einverstanden ist oder eine dringende medizinische Situation den Austausch rechtfertigt.
Dies gilt insbesondere, wenn die betreute Person nicht ansprechbar ist und eine unverzügliche medizinische Versorgung notwendig ist.
Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen
Die Abrechnung der vertraglich vorgesehenen Hebammenleistungen für gesetzlich Versicherte erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen direkt mit dem zuständigen Kostenträger.
Die Abrechnung kann durch die Hebamme selbst oder gemäß § 301a Absatz 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle erfolgen.
Abrechnung von Privat- und Selbstzahlerleistungen
Bei privat versicherten Personen sowie bei ausdrücklich vereinbarten Privat- oder Selbstzahlerleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der betreuten Person.
Die Abrechnung kann durch die Hebamme selbst oder nach entsprechender datenschutzrechtlicher Einwilligung über eine externe Abrechnungsstelle erfolgen.
Privat- oder Selbstzahlerleistungen werden nur berechnet, wenn diese vor der Leistungserbringung entsprechend den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben vereinbart wurden.
Privatrechnungen
Rechnungen für erbrachte Privat- oder Selbstzahlerleistungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wann die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Kosten erstattet.
Die Hebamme hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungs- oder Erstattungsdauer der Versicherung oder der Beihilfestelle.
Hinweis für privat versicherte Personen
Die Tarife privater Krankenversicherungen unterscheiden sich teilweise erheblich hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Erstattung von Hebammenleistungen.
Je nach gewähltem Tarif können Hebammenleistungen vollständig, teilweise oder gar nicht erstattet werden.
Die Hebamme hat keine Kenntnis vom individuellen Versicherungsvertrag der betreuten Person und kann daher keine verbindliche Aussage zur Kostenübernahme treffen.
Die betreute Person ist selbst dafür verantwortlich, den Umfang ihres Versicherungsschutzes vorab mit ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle zu klären.
Zahlungsverzug
Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen und erforderlichen Verzugskosten geltend gemacht werden.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
